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2. Das OLG als Rechtsmittelinstanz

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a) Wenn das OLG als Revisions- oder Beschwerdeinstanz tätig wird, entscheidet ein Senat (§ 116 I GVG) in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 122 I GVG).

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b) Für Revisionen ist das OLG zuständig, wenn ein Berufungsurteil der Strafkammer angefochten werden soll (§ 121 I Nr 1b GVG).

Ferner ist das OLG zuständig für die Sprungrevision (§ 335 StPO) gegen erstinstanzliche Urteile des AG (§§ 335 II StPO, 74 III, 121 I Nr 1b GVG).

Ausnahmsweise ist das OLG für die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil der großen Strafkammer zuständig, nämlich dann, wenn sich das Rechtsmittel ausschließlich auf die Verletzung von Landesrecht stützt (§ 121 I Nr 1c GVG).

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c) Für das Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b III StPO gilt: Der Einwand gegen die Besetzung einer Strafkammer wird – wenn das Tatgericht nicht abhilft – dem Rechtsmittelgericht vorgelegt (vgl Rn 77, 80). Für die Verfahren vor den Großen Strafkammern ist das OLG das zuständige Rechtsmittelgericht (§ 121 I Nr 4 GVG, vgl Rn 77).

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d) Ferner ist das OLG zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen des LG, die mit der einfachen Beschwerde (§ 304 StPO), der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) und der weiteren Beschwerde (§ 310 StPO) angefochten werden (§ 121 I Nr 2 GVG; zu weiteren Beschwerdezuständigkeiten s. § 121 I Nr 3 GVG).

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e) Will das OLG bei seiner Entscheidung von einer solchen eines anderen OLG oder des BGH abweichen, so hat es – in den von § 121 II GVG gezogenen Grenzen – die Sache dem BGH vorzulegen[42]. Durch diese Vorlagepflicht soll eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden.

§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › V. Die Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen › 3. Der BGH als Rechtsmittelinstanz

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