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§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
I. Die Neutralität des Richters
II. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters
III. Arten der Zuständigkeiten
IV. Die Zuständigkeit in erster Instanz und die Besetzung der Spruchkörper
V. Die Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen
VI. Die örtliche Zuständigkeit
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Fall 7:
a) Schildern Sie kurz die wichtigsten sachlichen Zuständigkeiten für die Aburteilung in Strafsachen.
b) Wer entscheidet über die Rechtsmittel gegen Urteile im Strafverfahren? Rn 101
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Fall 8: A hat sich wegen Einbruchsdiebstahls (§§ 242, 243 I Nr 1 StGB) strafbar gemacht. Die StA erwartet eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und klagt beim Strafrichter an. Dieser schätzt den Fall entsprechend ein und erlässt einen Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO). In der Hauptverhandlung ergibt sich, dass A schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist, sodass nach Ansicht des Strafrichters die Strafe bei mindestens 3 Jahren liegen dürfte. Darf der Strafrichter entsprechend entscheiden, oder muss er die Sache an das Schöffengericht verweisen? Rn 102
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Fall 9: Gegen A ist von der Strafkammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen in der Hauptverhandlung gegen die Stimmen von zwei Berufsrichtern Haftbefehl erlassen worden (§§ 112, 125 II StPO). Während einer mehrtägigen Hauptverhandlungsunterbrechung (§ 229 StPO) drängen dieselben zwei Berufsrichter auf Aufhebung des Haftbefehls, weil dessen Voraussetzungen zumindest jetzt nicht mehr erfüllt seien (§ 120 StPO). Geht das ohne Beteiligung der Schöffen? Hinweis: Für die Aufhebungsentscheidung ist die Strafkammer zuständig (§ 126 StPO). Sie entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen (§ 196 I GVG). Rn 103
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