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I. Die Offizialmaxime, § 152 I StPO

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1. Gem. § 152 I StPO ist die StA zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen. Die Einleitung und die weitere Durchführung des Strafverfahrens obliegen demnach dem Staat und nicht dem einzelnen Bürger (etwa dem durch die Straftat Verletzten). Die Strafverfolgung als Durchsetzung des materiellen (staatlichen) Strafanspruches erfolgt damit von Amts wegen (ex officio). Man spricht auch vom Anklagemonopol des Staates.

Das Offizialprinzip – auch Grundsatz der Strafverfolgung von Amts wegen genannt – unterscheidet das Strafprozessrecht ganz fundamental vom Zivilprozessrecht, in dem die Einleitung und das weitere Betreiben des Prozesses dem einzelnen Bürger selbst obliegt (sog. Dispositionsmaxime), sowie von den älteren Strafprozessrechtsordnungen, wie zB dem Römischen Recht, das die Popularklage (Jedermannklage) kannte, oder dem Germanischen Recht, in dem der Verletzte bzw dessen Sippe die Strafklage erheben musste.

2. Eine Ausnahme vom Offizialprinzip macht die StPO im Falle der Privatklage nach § 374 StPO. Bei den dort genannten Delikten, den sog. Privatklagedelikten (zB Hausfriedensbruch, Beleidigung), kann der Verletzte selbst die Straftat als Ankläger verfolgen, ohne dass es einer vorherigen Anrufung der StA bedürfte. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Privatklagedelikte weniger gravierend sind und das öffentliche Interesse in nur geringem Maße berühren. Der Verletzte erhält nach § 385 StPO weitgehend die Stellung des Staatsanwalts. Allerdings hat die StA gem. § 376 StPO die Möglichkeit, die öffentliche Klage zu erheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Auch kann die StA die Verfolgung der Sache zu jedem Zeitpunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft übernehmen, § 377 II 1 StPO.

3. Einschränkungen erfährt das Offizialprinzip sowohl bei den sog. Antragsdelikten (zB § 123 II StGB) als auch bei den Ermächtigungsdelikten (zB § 90 IV StGB).

a) Bei den absoluten (bzw reinen) Antragsdelikten (§§ 77 ff StGB) können die Strafverfolgungsorgane zwar auch ohne Vorliegen eines Strafantrags Ermittlungen anstellen (dies ergibt sich aus § 127 III StPO), eine Verurteilung setzt jedoch das Vorliegen eines wirksamen Strafantrages voraus. Fehlt ein solcher endgültig, dann muss das Verfahren – wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung – eingestellt werden.

b) Von den reinen Antragsdelikten zu unterscheiden sind die relativen Antragsdelikte. Es handelt sich dabei um Delikte, bei denen die Strafverfolgungsorgane das Fehlen eines Strafantrags durch Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung „überwinden“ können (vgl zB § 230 I StGB). Bei diesen Delikten führt das Fehlen eines Strafantrages nicht zur Einstellung des Strafverfahrens, sondern die zuständige StA wird nun prüfen, ob sie das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wird öffentliche Klage wegen dieser Straftat[2] erhoben, dann liegt darin schlüssig die Bejahung dieses Interesses (s. auch Rn 437, 477).

c) Schließlich sind die Ermächtigungsdelikte zu beachten, bei denen die Strafverfolgung von der Ermächtigung einer bestimmten Person abhängt, so zB von der des Bundespräsidenten im Falle seiner Verunglimpfung (§ 90 IV StGB).

§ 2 Die Prozessmaximen › II. Das Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 170 I StPO

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