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V. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO
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1. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, § 261 StPO.
Der Richter ist im Prinzip an keinerlei Vorschriften darüber gebunden, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen bzw nicht bewiesen zu halten hat. Die damit vollzogene Abkehr von Beweisregeln, die auch für Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten gilt (vgl § 262 StPO), stellt eine wichtige historische Errungenschaft dar. Man denke nur an das Gottesurteil im germanischen Strafverfahren oder an die Regel der CCC, wonach bei fehlendem Geständnis „erst zweier Zeugen Mund die Wahrheit kundtue“ (vgl Art. 67, 69 CCC)[11].
2. Ausnahmsweise enthält das Strafrecht aber auch Beweisregeln: So können zB Verstöße gegen wesentliche Förmlichkeiten der Hauptverhandlung nur mittels des Sitzungsprotokolls nachgewiesen werden, § 274 StPO. Eine weitere Beweisregel findet sich in § 190 StGB.
Über die gesetzlich ausdrücklich normierten Beweisregeln hinaus gibt es Einschränkungen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die sich erst aus einer Interpretation anderer Verfahrensnormen ergeben, so insbes. die gesamte Gruppe der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Beweisverwertungsverbote[12] (dazu Rn 700 ff).
Für die Praxis sehr bedeutsam ist auch noch folgende Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung: Die Möglichkeit der Wahrnehmung bestimmter Rechte darf nicht dazu führen, dass aus der Art und Weise der Wahrnehmung dieser Rechte nachteilige Konsequenzen für den Angeklagten abgeleitet werden (dazu Rn 760).
BGHSt 34, 324, 326: Wenn der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, dann darf dies auch im Wege der freien Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. BGHSt 41, 153, 154: Die Behauptung, für die Tatzeit ein Alibi zu haben, stellt, auch wenn sie falsch ist, ein zulässiges Verteidigungsverhalten dar. Das Scheitern des Alibibeweises ist deshalb für sich allein kein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten.
§ 2 Die Prozessmaximen › VI. Das Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO