Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 33
VI. Das Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der (mündlichen) Verhandlung geschöpften Überzeugung, § 261 StPO. Der Grundsatz der Mündlichkeit bringt zum Ausdruck, dass der Prozessstoff in der Hauptverhandlung vollständig angesprochen werden muss. Das Urteil darf allein auf dem beruhen, was für das Gericht, den Angeklagten, seinen Verteidiger, den Staatsanwalt und die Zuhörer etc zu hören war. Damit soll dem früheren geheimen schriftlichen Verfahren des gemeinen Rechts der offene Strafprozess eines Rechtsstaats entgegengesetzt werden. Die bessere Nachvollziehbarkeit für den Beschuldigten sowie die effektivere Kontrolle der Strafjustiz durch die Öffentlichkeit gehören zu den wichtigsten Vorteilen dieser Regelung. Selbst beim Beweis durch Urkunden findet der Grundsatz der Mündlichkeit Beachtung, denn in § 249 I StPO ist festgelegt, dass Urkunden (auch in der Form von elektronischen Dokumenten) in der Hauptverhandlung zu verlesen sind[13] (s. aber auch die Ausnahmeregelungen der §§ 249 II, 257a, 420 StPO).
§ 2 Die Prozessmaximen › VII. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit, insbes. §§ 226 I, 250, 261 StPO