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II. Das Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 170 I StPO

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1. Das in §§ 152 II, 170 I StPO enthaltene Legalitätsprinzip verpflichtet die StA im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Anfangsverdachts (zu diesem Begriff s. Rn 171 ff, 479), Ermittlungen aufzunehmen und – falls sich der Verdacht bestätigen sollte – Anklage zu erheben. Man spricht deshalb auch von einem Ermittlungs – und Anklagezwang bzw einem Verfolgungszwang. Sofern die Polizei in die Ermittlungen eingeschaltet ist (§ 163 StPO), unterliegt auch sie dem Legalitätsprinzip.

Das Legalitätsprinzip stellt sich als eine Konsequenz, quasi als erforderliches Korrelat des oben erwähnten Anklagemonopols dar. Wenn der materielle Strafanspruch und dessen Durchsetzung allein dem Staat obliegen, dann muss der Staat auch gegen jeden Verdächtigen in der gleichen Weise vorgehen, nämlich ohne Ansehen der Person und deren Stellung. Dies gebietet auch der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 I GG[3].

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) folgt das verfassungsrechtlich abgesicherte Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (s. Rn 8). Der Verletzte einer Straftat kann notfalls – bei Untätigbleiben der StA – eine Strafverfolgung gerichtlich im Wege des Klageerzwingungsverfahrens (§§ 172 ff StPO) durchsetzen (s. Rn 532 ff). Nicht direkt Betroffenen steht kein grundgesetzlich verbürgter Anspruch auf Strafverfolgung Dritter zu. Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht aber ausnahmsweise ein, aus dem GG ableitbarer – ggf nach Ausschöpfung aller sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten im Wege der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I 4a GG) geltend zu machender – Anspruch aller Bürger auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, ferner bei Delikten von Amtsträgern oder bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem „besonderen Obhutsverhältnis“ der öffentlichen Hand befinden[4]. Der EGMR hat ähnliche Leitlinien aufgestellt und bejaht bei bestimmten Kapitaldelikten einen aus Art. 2 iVm Art. 1 EMRK ableitbaren Anspruch darauf, dass wirksame amtliche Ermittlungen angestellt werden und die Bestrafung des Täters sichergestellt wird[5].

2. Den Gegensatz zum Legalitätsprinzip bildet das sog. Opportunitätsprinzip. Nach dem Opportunitätsprinzip steht es den Strafverfolgungsbehörden frei, ob sie eine bestimmte Straftat ahnden oder aber auf eine Bestrafung des Täters verzichten wollen. Das Opportunitätsprinzip ist im deutschen Strafprozess als Ausnahmeregelung mehrfach vorgesehen. Die Strafverfolgungsbehörden haben dann die Möglichkeit, trotz eines für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts das Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten einzustellen[6] (Einzelheiten Rn 513 ff).

§ 2 Die Prozessmaximen › III. Der Anklagegrundsatz, § 151 StPO

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