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I. Die Neutralität des Richters

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In einem demokratischen Rechtsstaat ist die Macht auf drei Gewalten verteilt: Legislative, Exekutive und rechtsprechende Gewalt. Letztere ist den Richtern anvertraut, Art. 92 GG.

Die Strafgerichte (Bundesgerichtshof sowie die Strafgerichte der Länder, nämlich OLG, LG und AG) setzen sich aus Berufsrichtern (Volljuristen, die die Befähigung zum Richteramt haben und als Richter ernannt sind, §§ 5, 8 ff DRiG) und teilweise zusätzlich aus Schöffen (Laienrichter, § 31 I StPO, §§ 30 ff GVG) zusammen.

Spätestens mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses (s. Rn 5) trägt das Gericht bis zur Beendigung des Hauptverfahrens die Hauptverantwortung für den weiteren Verfahrensfortgang. Während der Staatsanwalt weisungsgebunden ist (§ 146 GVG, s. Rn 142 ff) und trotz seiner Objektivitätsverpflichtung (§ 160 II StPO, dazu Rn 132) verstärkt die belastenden Momente in das Verfahren einbringt und der Verteidiger einseitig zugunsten des Beschuldigten tätig wird (dazu Rn 224 ff), ist der Richter ein „neutraler Urteiler“[1]. Seine Neutralität wird insbes. durch folgende Absicherungen gewährleistet:

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, Art. 97 I GG. Man unterscheidet zwischen sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit. Die sachliche Unabhängigkeit spiegelt sich vor allem in der völligen Trennung von Verwaltungsbehörden und einer damit Hand in Hand gehenden Weisungsfreiheit wider[2]. Grenzen setzen dem Richter insoweit nur die allgemeinen Gesetze (so darf er zB keine Urkundenfälschung iSv § 267 StGB durch nachträgliche Abänderung der Urteilsformel im Hauptverhandlungsprotokoll begehen[3]), ferner einzelne spezielle Verfahrensregeln (zB die Bindung an eine Verständigung, § 257c I, IV StPO, dazu Rn 598, oder die Bindungswirkung des Untergerichts durch eine Revisionsentscheidung, § 358 StPO, dazu Rn 863). Besondere Schranken setzt dem Richter letztlich auch der Straftatbestand der Rechtsbeugung, § 339 StGB. Die persönliche Unabhängigkeit betrifft den ebenfalls sehr wichtigen Schutz des Richters vor Entlassung, Versetzung, Amtsenthebung etc (vgl Art. 97 II, 98 GG, §§ 16 ff GVG).
Der Richter wird generell gesetzlich bestimmt, Art. 101 GG (Einzelheiten Rn 60, 69 f).
Der Richter ist unparteilich[4]. Die Unparteilichkeit garantieren die Vorschriften über den Richterausschluss und die Richterablehnung (§§ 22 ff StPO, dazu Rn 106 ff)[5].
Der Richter muss persönlich weltanschaulich-religiöse Neutralität mitbringen und weltanschaulich-neutral agieren. Das beinhaltet beispielsweise die Pflicht, bei der Wahrnehmung richterlicher Funktionen nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft durch die Bekleidung sichtbar werden zu lassen.[6] Die Mitgliedschaft in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, kann eine gröbliche Verletzung der Amtspflicht darstellen, selbst wenn die Partei (noch) nicht nach Art. 21 II GG verboten ist.[7]

§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › II. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters

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