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a) Tatort (§ 7 StPO)
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Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist, § 7 I StPO. Tatort ist jeder Ort, an dem wenigstens eine Tathandlung erfolgte oder an dem der Erfolg eingetreten ist bzw (bei versuchten Straftaten) nach dem Plan des Täters hätte eintreten sollen (§ 9 I StGB).