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b) Beschwerde (§§ 304 ff StPO)
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Aus § 76 I 1 iVm § 73 GVG folgt, dass über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim AG und gegen Entscheidungen des AG (des Strafrichters wie auch des Schöffengerichts) stets die große Strafkammer entscheidet[41]. Da die Entscheidung außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht (§ 309 I StPO), wirken die Laienrichter hieran nicht mit (§ 76 I 2 GVG).
§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › V. Die Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen › 2. Das OLG als Rechtsmittelinstanz