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VI. Die örtliche Zuständigkeit

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Zur Bestimmung des „gesetzlichen Richters“ (Art. 101 I 2 GG) sind auch Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (sog. Gerichtsstand) erforderlich. Diese finden sich in den §§ 7 ff StPO. Zur Ermittlung des Gerichtsstandes stellt das Gesetz verschiedene Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Man unterscheidet:

§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › VI. Die örtliche Zuständigkeit › 1. Ordentliche Gerichtsstände

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