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1. Sachliche Zuständigkeit
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Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht (zB AG, LG) für die Strafsache in erster Instanz zuständig ist. Gibt es innerhalb eines Gerichts mehrere Spruchkörper (einzelne Abteilungen), die jeweils erstinstanzlich tätig werden können, so betrifft die sachliche Zuständigkeit auch die Frage, welcher dieser Spruchkörper zuständig ist, sofern sie unterschiedliche Rechtsfolgengewalt haben (zB Einzelrichter und Schöffengericht beim AG). Gem. § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Gem. § 269 StPO darf sich allerdings ein Gericht nicht deshalb für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, es sei denn, für die Zuständigkeit des höheren Gerichts fehlt jeder sachliche Grund (Willkürgrenze, s.o. Rn 70). Hält das Gericht, bei dem Anklage erhoben ist, die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verfährt es vor der Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 209 II StPO, vor Beginn der Hauptverhandlung gem. § 225a I StPO und in der Hauptverhandlung gem. § 270 I StPO.
§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › III. Arten der Zuständigkeiten › 2. Örtliche Zuständigkeit