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IV. Die Zuständigkeit in erster Instanz und die Besetzung der Spruchkörper
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Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG) bestimmt (§ 1 StPO).
§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › IV. Die Zuständigkeit in erster Instanz und die Besetzung der Spruchkörper › 1. Das Amtsgericht