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5. Verbindung
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Zusammenhängende Sachen, die jede für sich zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit zukommt (§ 2 I StPO). Erst recht können Strafsachen verbunden werden, die in die Zuständigkeit desselben oder eines gleichrangigen Gerichts fallen.
Der für die Verbindung erforderliche Zusammenhang kann sein
– | ein persönlicher Zusammenhang, dh eine Person wird mehrerer Straftaten beschuldigt, § 3 Alt. 1 StPO |
– | ein sachlicher Zusammenhang, dh bei einer Tat werden mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt, § 3 Alt. 2 StPO |
– | ein kombinierter Zusammenhang, der in § 3 StPO nicht ausdrücklich genannt, aber vom Zweck der Vorschrift mit umfasst wird[37]. |
Beispiel: Wird A wegen Totschlags und B wegen Beihilfe hierzu vor dem Schwurgericht angeklagt (sachlicher Zusammenhang), so kann auch ein unabhängig davon von A begangener einfacher Diebstahl wegen des persönlichen Zusammenhangs vor diesem Schwurgericht angeklagt werden.
Miteinander verbundene Verfahren können aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch jederzeit wieder getrennt werden (§ 2 II StPO). Es muss sich bei den abgetrennten Teilen aber stets um selbstständige prozessuale Taten (s. Rn 50 und Rn 785) handeln[38].
§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › V. Die Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen