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2. Örtliche Zuständigkeit
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Die örtliche Zuständigkeit (§§ 7 ff StPO) betrifft die Auswahl unter mehreren sachlich zuständigen Gerichten nach örtlichen Gesichtspunkten. Sie ist gem. § 16 StPO nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Danach darf das Gericht seine Unzuständigkeit lediglich auf Einwand des Angeklagten aussprechen, den dieser auch nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen kann.
§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › III. Arten der Zuständigkeiten › 3. Funktionelle Zuständigkeit