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3. Funktionelle Zuständigkeit

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Die funktionelle Zuständigkeit wird im Gesetz nicht erwähnt. Unter dieser Bezeichnung werden alle Zuständigkeitsprobleme zusammengefasst, die nicht durch die Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelöst werden, also zB:

Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts [12]
Zuständigkeitsverteilung zwischen Spruchkörpern mit gleicher Strafgewalt, zB allgemeine Strafkammer oder Wirtschaftsstrafkammer[13] (s. dazu § 6a StPO)
Aufgabenverteilung innerhalb der Spruchkörper (zB Verhandlungsleitung des Vorsitzenden gem. § 238 I StPO)
Zuständigkeit des Ermittlungsrichters im Ermittlungsverfahren (zB bei Erlass eines Haftbefehls gem. § 125 StPO).

§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › IV. Die Zuständigkeit in erster Instanz und die Besetzung der Spruchkörper

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