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1. Das Amtsgericht

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Das Amtsgericht (AG) ist gem. § 24 I GVG insbes. zuständig, wenn nicht

die zwingende Zuständigkeit des Schwurgerichts oder der Staatsschutzkammer oder des OLG begründet ist (Nr 1) oder
eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (Nr 2) oder
die StA wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim LG erhebt (Nr 3)[14].

Die Spruchkörper des AG sind der Strafrichter und das Schöffengericht. Diese Spruchkörper haben nur eine erstinstanzliche Zuständigkeit.

a) Der Strafrichter entscheidet als Einzelrichter über die leichtere Kriminalität, und zwar wenn gem. § 24 I Nr 1–3 GVG das AG überhaupt zuständig ist und darüber hinaus es sich gem. § 25 GVG um Vergehen handelt,

die im Wege der Privatklage verfolgt werden (dazu § 374 StPO) oder
bei denen eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

Im Einzelfall kann sich die Straferwartung als falsch herausstellen. Dann reicht die Strafgewalt des Einzelrichters bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe, § 24 II GVG. Nur insoweit ist der Einzelrichter also auch für die Verhängung höherer Strafen (bis zu vier Jahren) zuständig. Hat also der Strafrichter als Einzelrichter bereits einen Eröffnungsbeschluss erlassen (s. Rn 5 und Rn 548), so kommt danach eine Verweisung der Sache an das Schöffengericht wegen einer früheren irrtümlich zu geringen Straferwartung nicht mehr in Betracht. Stellt sich hingegen erst in der Hauptverhandlung heraus, dass es sich um ein Verbrechen handelt, so muss an das Schöffengericht (bei einer Straferwartung von bis zu vier Jahren) bzw das LG (über vier Jahre) verwiesen werden[15].

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b) Das Schöffengericht ist gem. § 29 I GVG besetzt mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen[16]; Einzelheiten zu deren Auswahl s. §§ 31 ff GVG). De lege ferenda ist die Aufrechterhaltung der Laienbeteiligung in Form der Schöffen umstritten[17]. Bei besonders umfangreichen Sachen kann – idR auf Antrag der StA – ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden, § 29 II GVG, sog. erweitertes Schöffengericht. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit, § 30 II GVG. Zur Frage, ob den Schöffen ein Akteneinsichtsrecht zusteht, s. Rn 626.

Das Schöffengericht entscheidet über die mittlere Kriminalität. Dabei ist die sachliche Zuständigkeit nicht positiv geregelt, sondern ergibt sich nach § 28 GVG aus einer negativen Abgrenzung. Es ist zuständig, wenn die Zuständigkeit des AG gem. § 24 I Nr 1–3 GVG überhaupt gegeben ist (insbes. Straferwartung unter vier Jahren) und darüber hinaus der Strafrichter gem. § 25 GVG nicht zuständig ist (insbes. bei einer Straferwartung über zwei Jahren).

Kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren in Betracht, ist eine Anklage beim Schöffengericht willkürlich (s. Rn 70).

Vereinfachend dargestellt entscheidet also der Strafrichter idR bei Vergehen mit einer Straferwartung bis zu zwei Jahren, das Schöffengericht bei Vergehen mit einer Straferwartung von zwei bis zu vier Jahren sowie bei Verbrechen mit einer Straferwartung bis zu vier Jahren.

§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › IV. Die Zuständigkeit in erster Instanz und die Besetzung der Spruchkörper › 2. Das Landgericht

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