Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 66

c) Ergreifungsort (§ 9 StPO)

Оглавление

97

Der Gerichtsstand des Ergreifungsortes spielt vor allem in den Fällen eine Rolle, in denen der Tatort nicht zu ermitteln ist (zB Raub während einer Autofahrt), oder bei Auslandstaten. „Ergreifung“ ist jede gerechtfertigte Festnahme, auch durch Privatpersonen (s. § 127 StPO), zum Zweck der Strafverfolgung[45].

Strafprozessrecht

Подняться наверх