Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 79
b) Spannungen Verteidiger – Gericht
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Die Rspr erkennt idR Spannungen zwischen Verteidiger und Gericht nicht als Befangenheitsgrund an, weil ein „vernünftiger“ Angeklagter nicht ohne Weiteres von den Spannungen zwischen seinem Verteidiger und dem Richter auf eine Voreingenommenheit ihm selbst gegenüber schließen könne[20]. Die jüngere Rechtsprechung lenkt etwas ein für den Fall, dass für den Angeklagten „viel auf dem Spiel steht“[21], bei besonders schweren Zerwürfnissen[22] oder wenn der Richter auf Verhaltensweisen des Verteidigers unsachgemäß reagiert[23].