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X. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 S. 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK

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Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet, dass grundsätzlich jedermann der mündlichen Hauptverhandlung beiwohnen darf. Es soll damit ua eine Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit gewährleistet werden.

Zum Schutz der Privatsphäre, wegen Gefährdung der Staatssicherheit, der Sittlichkeit oder wegen Gefährdung der schützenswerten Intimsphäre der Zeugen oder aus ähnlich gewichtigen Gründen erfährt dieser Grundsatz jedoch zahlreiche Durchbrechungen (Einzelheiten s. §§ 169 S. 2, 170 ff GVG und Rn 576 ff).

§ 2 Die Prozessmaximen › XI. Das Gebot eines fairen Strafverfahrens, Art. 20 III GG, Art. 6 I EMRK

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