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IV. Der Ermittlungsgrundsatz, insbes. § 244 II StPO
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Unter dem Ermittlungsgrundsatz versteht man die Pflicht der Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären (§§ 155 II, 160 II, 244 II StPO). Man spricht auch vom Untersuchungsgrundsatz oder vom Instruktionsprinzip.
Zum Teil ist insoweit auch die Bezeichnung Inquisitionsprinzip gebräuchlich. Dieser Ausdruck sollte jedoch der Umschreibung eines Verfahrens mit völliger Einheit von Ermittlungsorgan und Richter vorbehalten bleiben (s.o. Rn 48). Der Ermittlungsgrundsatz bringt hingegen nur zum Ausdruck, dass die Polizei und die StA alles aufklären müssen und dass nach Übergang der Verfahrensherrschaft auf das Gericht (Einreichung der Anklageschrift) nunmehr dieses in vollem Umfang ermitteln muss. Im Strafverfahren kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Nach der Rspr des BVerfG sind beide Belange gegeneinander abzuwägen. Das betrifft nicht nur die materiellen Eingriffsschranken, sondern auch das Verfahrensrecht. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ableitbar, dass dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung mit zunehmender Dauer eines drohenden Freiheitsentzuges die Bedeutung eines Verfassungsgebots zukomme[9].
Den Gegensatz zum Ermittlungsgrundsatz bildet die im Zivilprozess idR geltende Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz), wonach es Sache der Parteien ist, darüber zu befinden, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten wollen und welche Tatsachen beweisbedürftig sind (Prinzip der formellen Wahrheit). Im Strafverfahren soll hingegen das wirkliche Geschehen festgestellt werden (Prinzip der materiellen Wahrheit)[10]. Dementsprechend kann zB ein unwahres Geständnis des Angeklagten das Gericht nicht binden. Insbes. ist die Erhebung von Entlastungsbeweisen nicht von einem hierauf gerichteten Beweisantrag des Angeklagten abhängig.
§ 2 Die Prozessmaximen › V. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO