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XII. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG

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Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden, Art. 101 GG. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters fordert also objektive und generelle Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Strafgerichte[47]. Die Aburteilungsbefugnis soll von vornherein feststehen, damit Manipulationen in diesem Bereich ausgeschlossen werden[48]. Dementsprechend regeln die StPO und das GVG die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit (Einzelheiten dazu Rn 69 ff).

§ 2 Die Prozessmaximen › XIII. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG

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