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III. Der Anklagegrundsatz, § 151 StPO

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Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt, § 151 StPO. Hierzu ist eine vom Gericht unabhängige Instanz berufen. Diese Instanz – nach der StPO die StA (§ 152 StPO) – hat zunächst den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 I StPO). Bieten die Ermittlungen schließlich genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, dann erhebt die StA diese durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 I StPO) oder durch Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls (§ 407 I 1 StPO).

Aus dem Akkusationsprinzip folgt, dass das Gericht nur über die Taten befinden darf, die von der StA auch angeklagt wurden[7]. Die Untersuchungs- und Verurteilungskompetenz des Gerichts ist demnach auf die angeklagten Taten beschränkt (vgl §§ 151, 155 StPO). Gegenstand der Urteilsfindung ist somit nur die angeklagte Tat, allerdings in der Gestalt, in der sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, sog. prozessualer Tatbegriff, vgl Rn 50.

Den Gegensatz zum Anklagegrundsatz stellt das Inquisitionsprinzip dar, bei dem eine Personalunion zwischen Ermittler, Ankläger und Richter besteht, und das jahrhundertelang das deutsche Strafprozessrecht prägte. Diese Vorgehensweise birgt jedoch die – oft genug aktuell gewordene – Gefahr in sich, dass der Richter auf Grund seiner inquisitorischen Tätigkeit voreingenommen ist. Dies war besonders misslich, wenn staatliche Instanzen (König, Fürsten etc) auf den Verlauf der Strafverfahren Einfluss nahmen und der Richter nur als verlängerter Arm der Regierung fungierte. Die Übertragung der Strafverfolgung auf zwei voneinander unabhängige Instanzen, nämlich auf die StA als Anklagebehörde einerseits und auf das letztlich die Entscheidung fällende Gericht andererseits, gehört deshalb zu den wichtigsten Errungenschaften des liberalen Strafprozesses, die sich in Deutschland erst ab 1848 nach französischem Vorbild durchsetzen konnte.

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Die genaue Bestimmung des Prozessstoffes, der angeklagt worden ist, ergibt sich aus der Anklageschrift, die insbes. den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen muss (sog. Anklagesatz, vgl § 200 I 1 StPO; Einzelheiten Rn 544).

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Werden erst in der laufenden Hauptverhandlung weitere Straftaten des Angeklagten angesprochen, so kommt es für die Frage, ob – nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts gem. § 265 I StPO – eine uneingeschränkte Aburteilung dieser Straftaten zulässig ist oder ob eine Nachtragsanklage nach § 266 I StPO erhoben werden muss, darauf an, ob es sich bei den weiteren Straftaten noch um die angeklagte Tat im prozessualen Sinne nach § 264 I StPO handelt. Nur wenn dies der Fall ist, können auch die „neuen“ Straftaten des Angeklagten mit einbezogen werden. Beim prozessualen Tatbegriff handelt es sich dabei um einen Zentralbegriff des Strafprozessrechts, der von dem Begriff der Tat im Sinne der materiell-rechtlichen Konkurrenzlehre (§§ 52, 53 StGB) zu unterscheiden ist.

Unter Tat im prozessualen Sinne versteht man nicht etwa die einzelnen materiell-rechtlichen Straftatbestände, sondern „das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die Strafverfolgungsorgane (zB in der Anklage) bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet“[8] (Einzelheiten Rn 785 ff).

§ 2 Die Prozessmaximen › IV. Der Ermittlungsgrundsatz, insbes. § 244 II StPO

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