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§ 2 Die Prozessmaximen

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Inhaltsverzeichnis

I. Die Offizialmaxime, § 152 I StPO

II. Das Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 170 I StPO

III. Der Anklagegrundsatz, § 151 StPO

IV. Der Ermittlungsgrundsatz, insbes. § 244 II StPO

V. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO

VI. Das Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO

VII. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit, insbes. §§ 226 I, 250, 261 StPO

VIII. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz „in dubio pro reo“

IX. Das Beschleunigungsgebot, Art. 20 III GG, Art. 6 I EMRK

X. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 S. 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK

XI. Das Gebot eines fairen Strafverfahrens, Art. 20 III GG, Art. 6 I EMRK

XII. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG

XIII. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG

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Fall 4: Welche sind die wichtigsten Prozessrechtsgrundsätze des Strafverfahrens? Rn 62

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Fall 5: Während eines Ehestreits sticht der Politiker A vor mehreren Zeugen seiner Ehefrau E in Tötungsabsicht ein Messer in den Hals. Als die von den Nachbarn alarmierte Polizei eintrifft, ist E bereits wieder wohlauf, da sie die blutende Wunde selbst versorgen konnte. Um einen „Skandal“ zu vermeiden, fordert E die Polizei auf, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Kann dem entsprochen werden? Rn 63

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Fall 6: Im Jahre 1993 soll der A verschiedene Käufer von Eigentumswohnungen betrogen haben. Die Geschädigten erstatten im Jahre 1996 Anzeige. 1997 erfährt A zum ersten Mal von dem gegen ihn gerichteten Verfahren. 2000 erfolgt die erste Vernehmung des A, 2004 die Anklage. Erst 2009 beginnt die Hauptverhandlung.

a) Da A – bei Bewahrheitung des Anklagevorwurfs – keine allzu schwere Schuld trifft, eine Urteilsfällung aber nicht vor Ende 2011 zu erwarten ist, hat das Gericht Zweifel, ob es das Verfahren überhaupt fortsetzen darf. Zu Recht?

b) Der Fall spielt sieben Jahre später. Ende 2017 zeichnet sich ab, dass das Gericht den A – unabhängig von der Verfahrensdauer – voraussichtlich aus tatsächlichen Gründen freisprechen will. Das Urteil wird jedoch nicht vor dem Frühjahr 2018 zu erwarten sein. A bittet seinen Verteidiger B um die Prüfung, ob ihm wegen der langen Prozessdauer „Schmerzensgeld“ zusteht. Wie muss B vorgehen? Rn 64

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Bei den Prozessmaximen handelt es sich um Prozessrechtsgrundsätze, die in jahrhundertelanger Tradition herausgebildet wurden und die in ihrem Zusammenwirken die Rechtsstaatlichkeit des tief in die Bürgerrechte eingreifenden Strafverfahrens garantieren. Diese Leitprinzipien des geltenden Strafprozessrechts finden sich nicht nur in der StPO, sondern beispielsweise auch im GVG, oder sie lassen sich direkt aus dem Grundgesetz ableiten[1].

Im Überblick lassen sich folgende Verfahrensgrundsätze unterscheiden:

das Offizialprinzip, § 152 I StPO
das Legalitätsprinzip, § 152 II StPO
der Anklagegrundsatz, § 151 StPO
der Ermittlungsgrundsatz, § 244 II StPO
der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO
das Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO
der Grundsatz der Unmittelbarkeit, §§ 226 I, 250, 261 StPO
die Unschuldsvermutung und der Grundsatz „in dubio pro reo“, § 261 StPO, Art. 6 II EMRK
das Beschleunigungsgebot, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 S. 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK
das Gebot eines fairen Strafverfahrens, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
der Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG.

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