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3.Abgrenzung der Beratungshilfe zu der Prozesskostenhilfe

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18Das Grundgesetz gebietet es, dem Minderbemittelten einen solchen Rechtsschutz zu sichern, der demjenigen des Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht.80

Die Wahrnehmung von Rechten innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird durch das Institut der Prozesskostenhilfe abgedeckt.

Wird dagegen Hilfe zur Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens begehrt, kommt ein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem BerHG in Betracht.81

Das BerHG stellt damit eine Ergänzung zu den §§ 114 ff. ZPO für seinen vor- und außergerichtlichen Geltungsbereich dar.82 Beide Verfahren verfolgen im Prinzip die gleichen Ziele, daher gelten im Rahmen der Beratungshilfe auch keine strengeren Maßstäbe als bei der Prozesskostenhilfe.83 Die Beratungshilfe unterliegt dabei eigenen Regeln (z. B. nur begrenzte Anwendung der §§ 114 ff. ZPO, Verweis in § 5 BerHG auf die Verfahrensvorschriften nach dem FamFG soweit sich im BerHG keine entsprechenden vorrangigen Regelungen finden). Das Vorliegen einschränkender Voraussetzungen für den Anspruch auf Beratungshilfe wie etwa das Fehlen anderer Hilfen hält hierbei der Angemessenheitskontrolle stand.84

Im Rahmen der Beratungshilfe kann man sich in rechtlichen Angelegenheiten fachkundigen Rat einholen. Nicht immer ist es hierbei ausreichend, beraten zu werden; in vielen Fällen ist es darüber hinaus auch notwendig, bei Auseinandersetzungen Hilfe und Unterstützung etwa gegenüber Behörden zu erhalten, so dass die Beratungshilfe insoweit auch eine Vertretungshandlung nach außen umfasst.85

Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung erfolglos sind und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

Aus kostenrechtlicher Sicht ist zu bedenken, dass auch abgelehnte Beratungshilfevorgänge häufig in ein gerichtliches Verfahren münden und auf diese Weise nicht unerhebliche – meist sogar wesentlich höhere – Kosten verursachen.

Die Abgrenzung zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erscheint nur auf den ersten Blick eindeutig, bei näherer Betrachtung gestaltet sich diese in der Praxis jedoch mitunter recht schwierig. Eine eindeutige Zuordnung ist daher nicht immer direkt möglich.

Die Grenze ist an der Stelle zu ziehen, an der Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte.86

Wegen der Einzelheiten wird auf Kapitel 3.III (ab Rn. 120) verwiesen.

Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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