Читать книгу Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Stefan Lissner - Страница 19
3.Kein Einkommen
Оглавление44Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben dagegen einige Leistungen unberücksichtigt:
– Beihilfen, sie dienen nur dem Ausgleich bereits entstandener Kosten;206
– Bettelgaben bis 50,00 EURO;
– BVG-Grundrenten207 (z. B. Berufsschadensausfallrente) und Sozialleistungen für Aufwendungen infolge von Körper- und Gesundheitsschäden (analog § 1610a BGB); Grundrente nach OEG (Opferentschädigungsgesetz);208
– Renten und Kapitalentschädigungen nach dem Contergan-Stiftungsgesetz;209
– Darlehen und Beihilfen für evakuierte Vertriebene, ehemalige Kriegsgefangene und Häftlinge gem. §§ 12 BVG, 9a HHG;
– Elterngeld bis zur Höhe von monatlich 300,00 EURO (§ 10 Abs. 2 BEEG); vergleichbare Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften;210
– Essensmarken und Essenszuschüsse des Arbeitgebers;
– Familiengeld bis zur Höhe von monatlich 300,00 EURO – dient der Förderung frühkindlicher Betreuung des Kindes (nur Bayern);211
– Kindesunterhalt ist kein Einkommen eines Ehegatten gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO;212
– Leistungen für Kindererziehung gem. §§ 294 SGB VI, 299 SGB VI;213
– Leistungen aus der Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen gem. § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI214 (weder für den Pflegebedürftigen noch für den Pflegenden);
– gem. § 13 Abs. 6 SGB XI weitergeleitetes Pflegegeld i. S. d. § 37 SGB XI;215
– Sozialleistungen für Aufwendungen infolge von Körper- und Gesundheitsschäden i. S. d. § 1610a BGB werden zum Einkommen hinzugerechnet, aber danach Aufwendungen in gleicher Höhe wieder abgezogen. Es wird vermutet, dass die Aufwendungen für solche Schäden nicht geringer als die dafür gezahlten Sozialleistungen sind. Die Vermutung der Richtigkeit lässt sich im Bewilligungsverfahren der Beratungshilfe kaum angreifen. Zur Vereinfachung sind diese gleich nicht zu berücksichtigen;216
– Zuschuss des Arbeitgebers auf vermögenswirksame Leistungen;217
– Vorsorgeunterhalt i. S. d. § 1578 Abs. 2 und 3 BGB (Kosten einer Kranken- oder Altersversicherung, Ausbildungs- und Fortbildungskosten);218
– Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, von Stiftungen oder von Dritten (§ 84 SGB XII), z. B. humanitäre Soforthilfe der AIDS-Stiftung oder Geschenke von Angehörigen.