Читать книгу Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Stefan Lissner - Страница 9
II.Entwicklung der Beratungshilfe
Оглавление8Das Beratungshilfegesetz ist nunmehr seit mehr als 40 Jahren in Kraft. Noch immer und trotz der stattgefundenen Reform werfen viele Bestimmungen in der Praxis Fragen auf, die der Gesetzgeber noch nicht hinreichend im Gesetz geregelt hat. Auch die letzte Reform konnte hier keine Abhilfe schaffen. Dies zeigt die Fülle an neuen Entscheidungen, die seither notwendig wurden.23 Trotz dieser Mängel ist das Gesetz von größter gesellschaftspolitischer Bedeutung. Es erfährt gegenüber den vergangenen Jahren zwischenzeitlich ein gestiegenes Maß an Aufmerksamkeit. Dies liegt auch an den in den vergangenen Jahren anhaltend hohen und künftig erneut steigenden Ausgaben – siehe aktuell hierzu das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)24- sowie an den in der Vergangenheit verabschiedeten unterschiedlichen Gesetzesvorhaben, die auch in das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts mündeten.25
Durch die Reform im Jahre 2014 tauchten weitere und veränderte Fragestellungen auf, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ergeben sich Unklarheiten, z. B. bei der elektronischen Einreichung von Anträgen und Erklärungen. Während im Rahmen der Festsetzung nach § 55 RVG bislang noch überwiegend der UdG des gehobenen Dienstes für die Gebühren- und Auslagenfestsetzung zuständig ist, laufen Bestrebungen – in manchen Ländern bereits Umsetzungen – diese im Rahmen des Projektes „KomPakT“ (Kompetenzen stärken, Potenziale aktivieren) bzw. im Rahmen des Vorhabens eines Gesetzes zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz, von der bisherigen Zuständigkeit des gehobenen Dienstes abzuweichen und eine Übertragung auf sonstige Mitarbeiter zu ermöglichen, was zweifelsohne neue Probleme aufwerfen wird (z. B. die Frage nach der Anzahl der Angelegenheiten oder der Erforderlichkeit einer Vertretung, die im Rahmen der Gebührenfestsetzung von diesen Mitarbeitern fachlich überprüft werden muss).