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4.Sonderfall Insolvenzverfahren

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45Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsuchenden schließt nicht automatisch aus, dass diesem ein Einkommen zur Verfügung steht, welches zu Ratenzahlungen gem. § 115 ZPO verpflichtet und demnach einen Anspruch auf Beratungshilfe ausschließt.219

Zwar geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Rechtsuchenden auf den Insolvenzverwalter über, jedoch steht dem Rechtsuchenden u. U. weiterhin ein monatlich unpfändbares Arbeitseinkommen zur Verfügung, welches zur Ratenverpflichtung führen kann und nach Abzug von abzusetzenden Beträgen auch zum Bestreiten von Prozesskosten eingesetzt werden kann.

Einfluss hat das Insolvenzverfahren lediglich, als tatsächlich an den Treuhänder geleistete Beträge zur Bedienung der Insolvenzmasse als Belastung i. S. d. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO zu berücksichtigen sind.220

Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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