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VIII.Förderung ganzjähriger Bautätigkeit (§ 2 Abs. 7)

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19Der Wortlaut von § 2 Abs. 7 ist identisch mit dem Wortlaut von § 2 EU Abs. 9. Für die Kommentierung des § 2 Abs. 7 wird daher auf die Kommentierung zu § 2 EU Abs. 9 verwiesen.

§ 3 VOB/AArten der Vergabe

Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe.

1. Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

2. Bei Beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

3. Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben.

Übersicht Rn.
A. Vergabearten 1–6
I. Überblick 1–3
II. Anwendungsbereich 4–6
B. Definition der Vergabearten und ihre Merkmale 7–24
I. Die Öffentliche Ausschreibung, § 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A 7–13
1. Erstellung der Vergabeunterlagen 8
2. Auftragsbekanntmachung 9
3. Angebotserstellung 10
4. Wertungsphase 11, 12
5. Verhandlungsverbot 13
II. Die Beschränkte Ausschreibung, § 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A 14–20
1. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb 15–18
2. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 19, 20
III. Die Freihändige Vergabe, § 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A 21–24
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