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2.Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

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19Auch hier erfolgt auf der ersten Stufe eine Auswahl geeigneter Bewerber, wobei die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen hierfür keine Formvorschriften vorsieht. Zumindest dürfte der Auftraggeber jedoch an die Vergabegrundsätze gebunden sein. Auch wenn bei der Beschränkten Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber die betreffenden Unternehmen kennt, muss die Eignungsprüfung jedoch genauso umfassend sein wie bei der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, denn Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen, die über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen, vergeben werden, §§ 2 Abs. 3, 6a Abs. 1, 6b Abs. 5 VOB/A. Eine davon abweichende Auswahl ist willkürlich. Darüber hinaus hat der Auftraggeber § 3b Abs. 3 VOB/A zu beachten. Danach sollen im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und nach § 3b Abs. 4 VOB/A soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden.

20Die zweite Stufe dieses Vergabeverfahrens beginnt ebenfalls wieder mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und gleicht dem Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb bzw. dem der Öffentlichen Ausschreibung, wobei auch hier wiederum zu beachten ist, dass die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung nicht noch einmal vorgenommen wird. Gleichwohl hat der Auftraggeber bei veränderter Tatsachenlage hinsichtlich der Eignung diese zu berücksichtigen, § 16b Abs. 3 VOB/A. Auf die Ausführungen zu der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb unter Rn. 13 ff. wird verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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