Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 34
5.Verhandlungsverbot
Оглавление13Von der Angebotsöffnung bis zur Zuschlagserteilung darf der Auftraggeber über den Angebotsinhalt Aufklärung vom Bieter verlangen (§ 15 Abs. 1 VOB/A), wobei allerdings zu beachten ist, dass Verhandlungen sowohl über den Angebotsinhalt als auch über den Angebotspreis nur in den engen Grenzen des § 15 Abs. 3 VOB/A (in Hinblick auf Nebenangebote sowie Angebote aufgrund eines Leistungsprogramms) zulässig sind.