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B.Definition der Vergabearten und ihre Merkmale I.Die Öffentliche Ausschreibung, § 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A

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7Ebenso wie in der Parallelvorschrift des § 3 EU VOB/A ist auch die Gliederung des § 3 VOB/A misslungen. Es fehlt ein logisch notwendiger Satz 2 (siehe Kommentierung zu § 3 EU VOB/A Rn. 3). Die vorliegende Kommentierung verwendet die Zitierweise „§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A“. Die Öffentliche Ausschreibung ist ein vorgeschriebenes Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber zur Vergabe einer Bauleistung nach öffentlicher Bekanntgabe eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe (Einreichung) von Angeboten auffordert. Das Vergabeverfahren endet entweder durch Zuschlag (§ 18 Abs. 1 VOB/A, §§ 147 ff. BGB) oder durch Aufhebung der Ausschreibung (§ 17 VOB/A). Es handelt sich um ein förmliches und detailliert geregeltes Verfahren, was die Formulierung „im vorgeschriebenen Verfahren“ in § 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A hervorhebt. Abgesehen von der Einhaltung der allgemeinen und für alle Vergabearten geltenden Vergabegrundsätze des § 2 VOB/A, hat der öffentliche Auftraggeber folgende Schritte einzuhalten:

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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