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2.Auftragsbekanntmachung

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9Die Öffentliche Ausschreibung beginnt dann mit der Auftragsbekanntmachung (§ 12 Abs. 1 VOB/A) der zu vergebenden Bauleistung. Der Auftraggeber darf grundsätzlich wählen, welches Veröffentlichungsmedium er nutzen möchte, muss aber darauf achten, dass ein möglichst breiter Wettbewerb gewährleistet ist, was aus dem Wettbewerbsgrundsatz folgt (§ 2 Abs. 1 VOB/A). Der Auftraggeber darf zusätzlich auch einzelne Unternehmen auf die Bekanntmachung hinweisen und zur Abgabe eines Angebotes auffordern, solange er ihnen keine Informationen zur Verfügung stellt, die den übrigen interessierten Unternehmen nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden sind.6 Nach § 11 Abs. 2 VOB/A sind die Vergabeunterlagen grundsätzlich elektronisch zur Verfügung zu stellen und zwar im Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung (§ 11 Abs. 3 i. V. m. § 12a Satz 1 VOB/A). Der Auftraggeber muss hierfür eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können, ansonsten sind die Vergabeunterlagen den Unternehmen unverzüglich in geeigneter Weise zu übermitteln (§ 12a Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Nach § 3b Abs. 1 VOB/A hat der Auftraggeber die Vergabeunterlagen nicht mehr nur an solche Unternehmen zu geben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.7 Da eine entsprechende Prüfung aber ohnehin im Rahmen des § 6 Abs. 3 VOB/A zu erfolgen hat, dürfte nichts dagegensprechen, die Unterlagen nicht an Unternehmen zu geben, die von vornherein keine Zuschlagschance haben. Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so hat die Vergabestelle diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen, § 12a Abs. 4 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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