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B.Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, § 3a Abs. 1 VOB/A

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6Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb haben (grundsätzlich) Vorrang vor der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Freihändigen Vergabe, weil der Auftraggeber die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat. § 30 HGrG und § 55 Abs. 1 BHO2 sowie die entsprechenden Regelungen der Landes- und Gemeindehaushaltsordnungen schreiben den Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung/Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ausdrücklich vor. Dies ist durchaus nachvollziehbar, denn mit der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erreicht der Auftraggeber eine Vielzahl von Bietern und erhält im günstigsten Fall auch zahlreiche verwertbare Angebote, von welchen er dann das wirtschaftlichste Angebot bezuschlagen kann.

7Der Auftraggeber kann zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Die Regelung entspricht nun dem zweiten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und der Unterschwellenvergabeordnung (§ 8 Abs. 2 UVgO).

8Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb müssen also erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 VOB/A oder der Freihändigen Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A vorliegen. Liegt einer der Tatbestände des § 3a Abs. 2 bis 3 VOB/A vor, so steht es dem Auftraggeber haushaltsrechtlich3 dennoch frei, den Auftrag im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung oder der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Die Wahl eines wettbewerbsintensiveren Vergabeverfahrens ist immer zulässig. Er muss dann allerdings auch die für dieses Verfahren einschlägigen Vorschriften einhalten. Liegen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 für die zu vergebende Bauleistung nur teilweise vor und ist der den Absätzen 2 und 3 unterliegende Leistungsteil nicht von untergeordneter Bedeutung, so dürfte der Grundgedanke des § 111 GWB heranzuziehen sein. Der Auftraggeber müsste ermitteln, ob die betreffende Leistung objektiv in zwei getrennten Aufträgen vergeben werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kann der Ausnahmetatbestand des § 3a Abs. 2 oder 3 VOB/A für die Vergabe der (ganzen) Leistung in Anspruch genommen werden.4

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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