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C.Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, § 3a Abs. 2 VOB/A I.Übersicht

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9§ 3a Abs. 2 VOB/A regelt die Zulässigkeit der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb – abgesehen von den zahlreichen Regelbeispielen – abschließend. Da, wie bereits oben erwähnt (siehe Rn. 2, 3, 6), die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb die wettbewerbsintensiveren Vergabeverfahren sind und grundsätzlich Vorrang haben, hat der öffentliche Auftraggeber die Zulässigkeit dieser Verfahren vorab zu prüfen. Liegen deren Voraussetzungen vor, darf er die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nicht wählen (siehe hierzu Rn. 7) Da die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf jeden Fall den Bieterkreis einschränkt, und folglich auch zu einer Minimierung des Wettbewerbes führt, sind die Ausnahmetatbestände eng auszulegen.5 Die Gründe für die Vergabe der Leistung im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 VOB/A hat der Auftraggeber nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 VOB/A zu dokumentieren.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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