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II.Auftragswertgrenzen, § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A

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10§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A stellt auf konkrete Auftragswertgrenzen ab, die von der Art der zu erbringenden Bauleistung abhängen. Zu beachten ist auch hier, dass durch Landesvergabegesetze oder Erlasse abweichende Auftragswertgrenzen festsetzt werden können. Für die Bestimmung des Auftragswertes bleibt die Umsatzsteuer außen vor. Die Ermittlung des Auftragswertes kann anhand der Grundsätze des § 3 VgV erfolgen. Danach muss die Schätzung erkennen lassen, dass sich der Auftraggeber mit Sorgfalt ernsthaft um eine objektive Prognose bemüht und alle wesentlichen Erkenntnisse dazu herangezogen hat,6 wobei das Umgehungsverbot nach § 3 Abs. 2 VgV auch hier zu beachten sein dürfte. Aufgrund der Formulierung in § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A („bis zu“) kann die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch dann erfolgen, wenn die genannten Auftragswerte erreicht werden, wobei selbstverständlich gilt, dass an die Belastbarkeit der Kostenschätzung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je näher deren Ergebnis der jeweiligen Obergrenze kommt. Erst bei Überschreiten der Auftragswerte ist eine Öffentliche Ausschreibung/Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erforderlich.

11Die in § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A genannten Auftragswerte gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – für die (gesamte) Bauleistung, nicht für ein einzelnes Teil- oder Fachlos im Sinne des § 5 Abs. 2 VOB/A. Wann eine Bauleistung im vorgenannten Sinn (z. B. bei mehreren Bauabschnitten) vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Von mehreren Bauleistungen mit der Folge, dass die Auftragswertgrenzen des § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A nicht insgesamt, sondern für jedes einzelne Bauvorhaben angewandt werden können, ist nur dann auszugehen, wenn mehrere Bauabschnitte unabhängig voneinander auch ohne die jeweils anderen den vom Auftraggeber gewünschten Zweck erfüllen. Allein die Tatsache, dass Haushaltsmittel zunächst nur für einen Bauabschnitt zur Verfügung stehen, genügt nicht.

12Bei den Auftragswertgrenzen ist die in § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A vorgesehene befristete Erhöhung nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken bis zum 31. Dezember 2021 für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer zu beachten. Diese Regelung beruht auf der Umsetzung der Beschlüsse des Wohnungsgipfels im Bundeskanzleramt am 21. September 2018.7 Hierdurch soll der Bau von Wohnungen vorübergehend erleichtert werden. Der Wert gilt für jedes Gewerk und damit auch für jedes Los.8 In dem Einführungserlass des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Februar 2019 zu Abschnitt 1 der VOB/A 2019 wird der Begriff „Wohnzwecke“ wie folgt definiert:

„Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann z. B. in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung/Instandsetzung von Wohngebäuden (z. B. Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z. B. Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- bzw. immissionsmindernde Maßnahmen, z. B. zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in Wohnräumen.

Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.“

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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