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3.Alle übrigen Gewerke, § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/A

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18Für sämtliche Gewerke, die nicht unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. a oder b VOB/A fallen, gilt, dass diese bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto ebenfalls in einer Beschränkten Ausschreibung ohne vorherige Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs vergeben werden können. § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit c VOB/A ist somit ein Auffangtatbestand. Die Einordnung der Gewerke dürfte nicht zweifelsfrei möglich sein und zu Unsicherheiten führen, sodass Auftraggeber im Zweifel auch bei Unterschreiten des Auffanggrenzwertes von 100.000 Euro eine Öffentliche Ausschreibung/Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vornehmen sollten.10

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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