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III.Besondere Dringlichkeit der Leistung, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A

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28Die Freihändige Vergabe ist nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A auch zulässig, wenn die Leistung besonders dringlich ist. Die Erbringung der Bauleistung muss hier besonders dringlich sein, während bei der Beschränkten Ausschreibung ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb nur „Dringlichkeit“ gegeben sein muss, sodass der Auftraggeber, bevor er eine Leistung im Wege der Freihändigen Vergabe, die eine maximale Einschränkung des Wettbewerbes darstellt, vergibt, zunächst immer prüfen muss, ob die Vergabe nicht durch eine Beschränkte Ausschreibung ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb erfolgen kann. Ist dies möglich, so ist keine Freihändige Vergabe zulässig. Die Freihändige Vergabe wegen besonderer Dringlichkeit kann also nur in Betracht kommen, wenn die in § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A vorgeschriebene Angebotsfrist nicht weniger als 10 Tage betragen darf. Dies dürfte nur in Katastrophenfällen oder unvorhergesehenen und plötzlich auftretenden Ausnahme- und Krisensituationen der Fall sein, die also für den Auftraggeber objektiv nicht vorhersehbar und absehbar sind. Die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens muss in Ergebnis für den Auftraggeber objektiv unmöglich sein. In jedem Fall ist eine Abwägung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die die Folgen einer verzögerten Vergabe gegen die Einschränkung des Wettbewerbs abwägt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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