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B.Öffentliche Ausschreibung, § 3b Abs. 1 VOB/A

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3Bei sachgerechter Auslegung des § 3b Abs. 1 Satz 2 VOB/A wird man dazu kommen müssen, dass der Auftraggeber bei Übersendung der Unterlagen an die diese anfordernden Unternehmen zwar keine Prüfungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VOB/A hat, wohl aber ein Recht, die Abgabe der Unterlagen an gemäß § 6 Abs. 3 VOB/A vom Wettbewerb ausgeschlossene Unternehmen zu verweigern.1 Im Übrigen wird auf die Kommentierung des § 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A verwiesen.

4Die Öffentliche Ausschreibung, die ihre bisherige Vorrangstellung gegenüber der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingebüßt hat (§ 3a Abs. 1 Satz 1 VOB/A), zeichnet sich dadurch aus, dass jedes interessierte Unternehmen unabhängig von seiner Eignung (einschließlich der Zuverlässigkeit im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 bis 9 VOB/A) die Vergabeunterlagen erhält und ein Angebot abgeben kann, § 3b Abs. 1 Satz 2 VOB/A. Die Auftragsbekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 VOB/A durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen. Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt in vier Schritten, wobei die einzelnen Wertungsstufen zwar strikt voneinander zu trennen, aber nicht zwingend in einer festgelegten Reihenfolge abzuarbeiten sind: Beispielsweise muss der Auftraggeber einem Bieter, über den bekannt ist, dass ihm aus einem der in § 6a Abs. 2 Nr. 5 bis 9 VOB/A genannten Gründe die erforderliche Eignung fehlt, nicht die Vergabeunterlagen zur Abgabe eines Angebotes übersenden. Ebenso kann der Auftraggeber – gerade bei Eingang einer großen Zahl von Angeboten – die vierte Wertungsstufe (Wertung der Angebote, § 16d VOB/A) vorziehen, um die anderen drei Wertungsstufen nur auf die anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien aussichtsreichsten Angebote anwenden zu müssen.2 Eine entsprechende Regelung enthält nunmehr § 16b Abs. 2 VOB/A. Dies dürfte sich insbesondere dann anbieten, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium oder die Eignungsprüfung aufwendig ist.

5Folgende Wertungsstufen sind zu durchlaufen:

– Prüfung, ob ein Angebot aus formalen Gründen auszuschließen ist, §§ 16, 16a VOB/A

– Prüfung der Eignung der Bieter, §§ 6 bis 6b, 16b VOB/A

– Inhaltliche Prüfung der Angebote, § 16c VOB/A

– Wertung der Angebote, § 16d VOB/A

6Ein weiteres wesentliches Merkmal der Öffentlichen Ausschreibung (wie der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb) ist das grundsätzliche Verhandlungsverbot, § 15 Abs. 3 VOB/A. Vor allem dieses Verhandlungsverbot bei der Öffentlichen Ausschreibung/Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erklärt die in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Freihändigen Vergabe.

7Weil insbesondere Verhandlungen über die (angebotene) Leistung unzulässig sind, muss der Auftraggeber die zu beschaffende (Bau-)Leistung eindeutig und so erschöpfend beschreiben, dass alle Unternehmen diese im gleichen Sinne verstehen müssen, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A.3 Damit korrespondiert, dass Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig sind, § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A. Angebote, die gleichwohl eine Änderung der Vergabeunterlagen beinhalten, sind zwingend auszuschließen, §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A.4 Grundsätzlich muss das Angebot auch vollständig sein, und zwar sowohl im Hinblick auf die vom Auftraggeber zum Nachweis der Eignung verlangten Informationen als auch im Hinblick auf die angebotenen Preise selbst. Zu den Ausnahmen siehe die Kommentierung zu § 16a Abs. 1 VOB/A (Nachforderung von Unterlagen) sowie zu § 16a Abs. 2 Sätze 3 ff. VOB/A (Ersetzung des fehlenden Preises einer unwesentlichen Position durch den jeweils höchsten Wettbewerbspreis).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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