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2.Rechtsfolgen bezüglich mangelhafter Teilnahmeanträge (formelle Eignungsprüfung)

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12Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen enthält – anders als nunmehr §§ 41, 42 Abs. 3 UVgO, die die für Angebote geltenden Prüfungsschritte und Ausschlussgründe jeweils im Hinblick auf Angebote und Teilnahmeanträge regeln – nach wie vor keine durchgängige und umfassende Regelung über den Umgang mit fehlerhaften Teilnahmeanträgen im Rahmen der formellen Eignungsprüfung. § 16a Abs. 6 VOB/A regelt ausschließlich die entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Nachfordern von in Angeboten fehlenden Unterlagen. Noch unbefriedigender wird die Situation dadurch, dass § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 VOB/A im Hinblick auf den Ausschluss von Teilnahmeanträgen eine Ausnahme darstellt. Allerdings dürfte sich aus dem teilweisen Fehlen entsprechender Regelungen im 1. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen kein Unterschied zu den Regelungen in den §§ 41, 42 UVgO ergeben. Ob dies unmittelbar aus den Vergabegrundsätzen des § 2 Abs. 1 VOB/A oder aus einer Analogie zu den §§ 16 EU Nr. 3 Satz 2, 16a Abs. 6 VOB/A folgt, kann letztlich dahinstehen. Dass auch der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen den Ausschluss mangelhafter Teilnahmeanträge voraussetzt, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 VOB/A, wonach Bewerber, deren Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, auf Verlangen die Gründe hierfür mitzuteilen sind.

13Jedenfalls dürfte im Einzelnen gelten, dass Teilnahmeanträge auszuschließen sind,

– die mit Ablauf der Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen nicht vorgelegen haben. Dies gilt nicht, wenn der Teilnahmeantrag nachweislich vor Ablauf dieser Frist beim Auftraggeber eingegangen und dieser das Nichtvorliegen des Teilnahmeantrags zu vertreten hat, §§ 16 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A analog/§ 2 Abs. 1 VOB/A;

– die nicht der vorgegebenen Form entsprechen, §§ 16 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A analog/§ 2 Abs. 1 VOB/A, wobei dies angesichts der weitgehenden Formfreiheit von Teilnahmeanträgen (siehe oben, Rn. 11) faktisch nicht vorkommen dürfte;

– die – bei elektronischen Teilnahmeanträgen – entgegen einer Vorgabe nach § 11a Abs. 2 VOB/A nicht verschlüsselt sind, §§ 16 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 VOB/A analog/§ 2 Abs. 1 VOB/A;

– die trotz der vom Auftraggeber entsprechend § 16a Abs. 1, 6 VOB/A zwingend durchzuführenden Nachforderung von Erklärungen oder Nachweisen auch nach Ablauf der in der Regel maximal sechs Tage dauernden Frist (§ 16a Abs. 4 VOB/A) nicht die geforderten Informationen für die Prüfung der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen enthalten, § 16a Abs. 5 VOB/A. Gleiches gilt – insoweit aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 16a Abs. 3 Satz 2 VOB/A – für Teilnahmeanträge, bei denen der Bewerber Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, nicht innerhalb der vom Auftraggeber nach dem Kalender bestimmten, angemessenen Frist vorgelegt hat.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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