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II.Nur ein bestimmtes Unternehmen kommt für die Leistungserbringung in Betracht, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A

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27Hiernach ist die Freihändige Vergabe zulässig, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt. Das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Gründe“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung. Als Auslegungshilfe dient die beispielhafte Aufzählung. Daraus wird deutlich, dass der Tatbestand dann erfüllt ist, wenn eine besondere Eignung zur Ausführung der Bauleistung erforderlich ist. Der Auftraggeber ist im Rahmen von § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A gehalten, den Markt zu erkunden, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur ein Unternehmen zur Leistungserfüllung in Betracht kommt. Im Hinblick auf die in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A genannten Ausschließlichkeitsrechte wird auf die Kommentierung zu § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 lit. c und Satz 2 VOB/A, dort Rn. 58, verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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