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E.Direktauftrag, § 3a Abs. 4 VOB/A

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34Mit der VOB/2019 ist der Direktauftrag neu eingeführt worden. Danach können Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt werden. Die angesetzte Wertgrenze in Höhe von 3000 Euro ist haushaltsrechtlich abgeleitet23 und nicht willkürlich festgesetzt. Der Durchführung eines Vergabeverfahrens bedarf es nicht. Allerdings ist der Auftraggeber nicht ganz frei, da er die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat. Die Haushaltsmittel müssen also wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden. Diese beiden Merkmale zwingen den Auftraggeber letztendlich dazu, mehrere Angebote einzuholen. Allerdings dürften mündliche Angebote oder Kostenvoranschläge (§ 632 Abs. 3 BGB) ausreichen. Im Übrigen soll der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln, was im Rechtssinne bedeutet, er muss zwischen mehreren beauftragten Unternehmen wechseln und darf nur im atypischen Ausnahmefall ein Unternehmen nochmals beauftragen.

§ 3b VOB/AAblauf der Verfahren

(1) 1Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. 2Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) 1Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erfolgt die Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, durch die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs. 2Dazu fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. 3Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien. 4Die transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber, die Mindestzahl und gegebenenfalls Höchstzahl der einzuladenden Bewerber gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs an. 5Die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als fünf sein. 6Liegt die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerber(n) fortführen.

(3) Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden.

(4) Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1, 2
B. Öffentliche Ausschreibung, § 3b Abs. 1 VOB/A 3–7
C. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, § 3b Abs. 2 VOB/A 8–19
I. Abgrenzung zur Öffentlichen Ausschreibung 8
II. Der Teilnahmewettbewerb 9, 10
III. Ablauf des Teilnahmewettbewerbs 11–17
1. Form der Teilnahmeanträge 11
2. Rechtsfolgen bezüglich mangelhafter Teilnahmeanträge (formelle Eignungsprüfung) 12, 13
3. Feststellung der Berechtigung zur Teilnehme am Wettbewerb 14
4. Begrenzung der Zahl der Bewerber 15–17
IV. Mindestzahl der Bewerber bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 18
V. Mindestzahl der Bewerber bei Freihändiger Vergabe 19
D. Wechsel der Unternehmen, § 3b Abs. 4 VOB/A 20
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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