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D.Die Freihändige Vergabe, § 3a Abs. 3 VOB/A I.Übersicht

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26Die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 Satz 1 VOB/A ist nur dann möglich, wenn eine Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) unzweckmäßig ist oder der geschätzte Nettoauftragswert 10.000 Euro nicht übersteigt (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A). Hinsichtlich der befristeten Erhöhung des Auftragswertes wird auf die Ausführungen zu Rn. 12 verwiesen. Zur Frage der „Unzweckmäßigkeit“ gelten dieselben Ausführungen wie oben unter Rn. 22 ff. Die in die Zweckmäßigkeitsprüfung einzubeziehenden Gesichtspunkte sind nicht abschließend geregelt, was sich aus der Formulierung in Satz 1 „besonders“ ergibt. Hier sind weitere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte denkbar, die allerdings mit den in den Nr. 1 bis 6 aufgezählten Gesichtspunkten nach Sinn und Zweck vergleichbar sein müssen. Die Gründe für die Wahl der Freihändigen Vergabe muss der Auftraggeber gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 VOB/A im Vergabevermerk dokumentieren.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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