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1.Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. a VOB/A

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13Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausbauten können ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb beschränkt ausgeschrieben werden, wenn der Auftragswert der Bauleistung 50.000 Euro netto nicht übersteigt. Auch dann, wenn die Bauleistung diesen Betrag nicht überschreitet, sind Leistungen der Energie- und Gebäudetechnik in Öffentlicher Ausschreibung/Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben.

14Der Begriff Ausbaugewerk ist nicht allgemein verbindlich definiert, er nimmt insbesondere keinen Bezug auf ein anderes Regelwerk wie beispielsweise die DIN 276 oder die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Als Ausbaugewerke dürften alle Gewerke mit Ausnahme des Rohbaus zu definieren sein. Nach einschlägigen Definitionen sind unter Rohbauarbeiten die Bauarbeiten am Gebäude zu verstehen, die für die Errichtung des statisch-konstruktiven Gefüges und damit für die Standsicherheit des Bauwerks einschließlich der Dachkonstruktion (Dachtragwerk) erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Stahlbetonarbeiten, Maurerarbeiten, Stahlarbeiten und Zimmererarbeiten. Der Abschluss der Rohbauarbeiten wird traditionell, nach Aufstellung des Dachstuhls, mit dem Richtfest gefeiert. Alle übrigen Leistungen, die nicht wesentlich der Standfestigkeit des Gebäudes dienen, sind den Ausbaugewerken zuzurechnen.9

15Der Landschaftsbau umfasst den Bau oder die Umgestaltung von Grün- und Freianlagen mit Ausnahme von Verkehrswegen.

16Zur Straßenausstattung zählen alle Einrichtungen und Maßnahmen an Straßen und Wegen, die der Regelung, Lenkung und Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Problematisch ist das Verhältnis zwischen dem Landschaftsbau einerseits und der Straßenausstattung andererseits: So sind der Straßenbau, die Straßenausstattung sowie die Herstellung des Straßenbegleitgrüns als eine Bauleistung anzusehen. Nichtsdestotrotz ist das Straßenbegleitgrün, weil es nicht der Regelung, Lenkung oder Sicherung des Verkehrs dient, kein Teil der Straßenausstattung. Umfasst eine Bauleistung also neben der Herstellung der Straße sowohl die Straßenausstattung als auch die Herstellung von Straßenbegleitgrün durch das Gewerk Landschaftsbau, kann der öffentliche Auftraggeber beide Gewerke ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb beschränkt ausschreiben, wenn die Bauleistung insgesamt den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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