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II.Der Teilnahmewettbewerb

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9Der Teilnahmewettbewerb dient – wie dargelegt (oben Rn. 8) – der Ermittlung der geeigneten Bewerber. Während des Teilnahmewettbewerbs heißen am Verfahren beteiligte Unternehmen nicht Bieter, sondern Bewerber. Gemeinhin wird zudem davon gesprochen, der Teilnahmewettbewerb diene der Eignungsprüfung. Dies ist im Anwendungsbereich des nationalen Vergaberechts zutreffend, da hier – anders als im 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A – nicht zwischen der Eignung (im engeren Sinn), das heißt der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, sowie der Eignung im weiteren Sinn, nämlich der Eignung im engeren Sinn und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU VOB/A unterschieden wird. Vielmehr sind die Ausschlussgründe des EU- Vergaberechts Teil der Zuverlässigkeit der Unternehmen und damit Teil der Eignung, § 6a Abs. 2 Nr. 5 bis 9 VOB/A.

10Wie bei der Öffentlichen Ausschreibung wird durch die Auftragsbekanntmachung (§ 12 Abs. 2 VOB/A, siehe auch Rn. 9 ff. zu § 3 VOB/A) zunächst maximale Publizität geschaffen, wobei der Wettbewerb auf die Möglichkeit beschränkt wird, Teilnahmeanträge abzugeben, § 3b Abs. 2 Satz 2 VOB/A. Mit dem Teilnahmeantrag haben die interessierten Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen zur Ermittlung der geeigneten Bewerber zu übermitteln, § 6b Abs. 4 Satz 2 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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