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2.Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau, § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. b VOB/A

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17Für Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau beträgt die Auftragswertgrenze, bis zu der die Beschränkte Ausschreibung ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb zulässig ist, 150.000 Euro netto. Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau sind insbesondere dann, wenn es um den Verkehrswegebau geht, nicht klar voneinander abgrenzbar. § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. b VOB/A ist daher als einheitlicher Tatbestand anzusehen. Beim Verkehrswegebau gilt – ohne dass es auf eine Trennung der sich überschneidenden Teilbereiche ankäme – die genannte einheitliche Auftragswertgrenze.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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