Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 46
2.Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau, § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. b VOB/A
Оглавление17Für Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau beträgt die Auftragswertgrenze, bis zu der die Beschränkte Ausschreibung ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb zulässig ist, 150.000 Euro netto. Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau sind insbesondere dann, wenn es um den Verkehrswegebau geht, nicht klar voneinander abgrenzbar. § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. b VOB/A ist daher als einheitlicher Tatbestand anzusehen. Beim Verkehrswegebau gilt – ohne dass es auf eine Trennung der sich überschneidenden Teilbereiche ankäme – die genannte einheitliche Auftragswertgrenze.