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2.Geheimhaltung

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25Die Beschränkte Ausschreibung ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb kann auch aus Gründen der Geheimhaltung erfolgen. Ob ein Vergabeverfahren unter diese Kategorie fällt, dürfte anhand objektiver Kriterien18 zu entscheiden und zu bejahen sein, wenn der Beschaffungsgegenstand als solcher oder der Entwurf einer Bauleistung und die darauf basierende Leistungsbeschreibung als Verschlusssache eingestuft sind. Die Einstufung richtet sich nach der auf § 35 SÜG beruhenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) vom 31. März 2006 bzw. den auf den entsprechenden Landesgesetzen beruhenden Verwaltungsvorschriften der Länder.19

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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