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VII.Kleine, nicht ohne Nachteil trennbare, Leistung, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 VOB/A

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32Die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 VOB/A ist zulässig, wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt. Die Regelung betrifft daher sogenannte Nachträge: Während der Durchführung einer Bauleistung zeigt sich, dass weitere, in der ursprünglichen Ausschreibung nicht vergebene Leistungen erforderlich werden. Das mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen wird diesbezüglich ein Nachtragsangebot unterbreiten, das der öffentliche Auftraggeber prüfen und bezuschlagen kann, wenn es sich um einen „kleinen“ Auftrag handelt. Ausschlaggebend ist das Verhältnis des Nachtrags zur ausgeschriebenen Hauptleistung. Dem Wortlaut nach dürfte ein solcher Nachtrag nur einmal zulässigerweise an das bauausführende Unternehmen vergeben werden. Entscheidend dürfte jedoch sein, dass die Summe der Nachträge insgesamt in einem angemessen, „kleinen“ Verhältnis zur Hauptleistung steht. Überschreiten Nachträge 20 % des ursprünglichen Auftragswertes, ist jedenfalls keine kleine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 VOB/A mehr gegeben.22

33Da die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes der Freihändigen Vergabe eng auszulegen, aber auch nicht abschließend formuliert sind, müssen Sachverhalte, die der Freihändigen Vergabe subsumiert werden sollen, den beispielhaft genannten Gründen vergleichbar sein.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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