Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 60

A.Allgemeines

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1Die Überschrift des § 3b VOB/A – Ablauf der Verfahren – verspricht weit mehr, als sie tatsächlich hält. Ist das Bemühen des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen, einen Parallellauf der Paragraphen des 1. und 2. Teils der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu erreichen für sich genommen bereits fraglich, wird es noch fraglicher, wenn im Namen dieses angestrebten Parallellaufs eine Überschrift gewählt wird, die mit der nachfolgenden Regelung so gut wie nichts zu tun hat. Denn anders als in § 3b EU VOB/A gibt § 3b VOB/A den Ablauf der Verfahren nur äußerst lückenhaft wieder. Seit der Novelle des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2019 entspricht die Vorschrift den entsprechenden Regelungen der Unterschwellenvergabeverordnung.

2§ 3b VOB/A hatte denn auch keine Entsprechung in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Ausgabe 2012 (VOB/A a. F.). Der Mehrwert der Regelung ist insgesamt fraglich. Sie ist zum einen überwiegend redundant. So regelt beispielsweise bereits § 3 Satz 1 Nr. 1 VOB/A (genau wie § 3b Abs. 1 VOB/A), dass bei Öffentlichen Ausschreibungen Bauleistungen nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben werden. Zudem impliziert § 3b Abs. 1 Satz 2 VOB/A, dass die Unterlagen an alle Unternehmen (die diese anfordern) abzugeben sind, obwohl § 6 Abs. 3 VOB/A regelt, dass sich nur Unternehmen am Wettbewerb beteiligen können, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Die Regelung des § 3b Abs. 1 VOB/A führt also dem Wortlaut nach dazu, dass der Auftraggeber die Unterlagen auch dann an Unternehmen abgeben müsste, wenn er bereits bei Anforderung der Unterlagen erkennt, dass das betreffende Unternehmen für einen Zuschlag von vornherein nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht gewerbsmäßig mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistung befasst.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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