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VI.Geheimhaltungserfordernis, § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 VOB/A

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31Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 VOB/A ist die Freihändige Vergabe zulässig, wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die zu vergebende Bauleistung Geheimhaltungsvorschriften, die hoheitlichen Charakter haben müssen, unterworfen ist. Da die Beschränkte Ausschreibung ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb ebenfalls aus Geheimhaltungsgründen in Betracht kommen kann (siehe hierzu § 3a Abs. 2 Nr. 3 VOB/A Rn. 31), hat der Auftraggeber vorab diese Möglichkeit zu prüfen, da in diesem Fall mehrere Unternehmen zu beteiligen sind (§ 3b Abs. 3 VOB/A) und insoweit noch ein gewisser Wettbewerb gegeben ist. Steht allerdings die Beteiligung mehrerer Unternehmen den Geheimhaltungserfordernissen entgegen, so ist die Freihändige Vergabe gerechtfertigt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Rn. 25.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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