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3.Feststellung der Berechtigung zur Teilnehme am Wettbewerb

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14Im Anschluss an die formelle Eignungsprüfung erfolgt die materielle Prüfung der Teilnahmeanträge. Hier wird vom Auftraggeber zum einen überprüft, ob die Eignung aus einem der in § 6a Abs. 2 Nr. 5 bis 9 VOB/A genannten Gründe fehlt, ohne dass eine Selbstreinigung im Sinne des § 6f EU VOB/A stattgefunden hat, § 6a Abs. 1 Satz 2 VOB/A. Zum anderen ist zu prüfen, ob ein Bewerber die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet, das heißt, ob er im engeren Sinne geeignet, mithin fachkundig und leistungsfähig ist. Anders als zu erwarten wäre, regelt der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen dies nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der in der Öffentlichen Ausschreibung identischen Eignungsprüfung (§ 16b VOB/A), sondern – ansatzweise und unsystematisch – im Zusammenhang mit den zulässigen Mitteln der Nachweisführung in § 6b Abs. 5 VOB/A. § 16b Abs. 3 VOB/A regelt u. a. für die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, dass nur Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, das heißt nach Bejahung der materiellen Eignung auf der Grundlage des Teilnahmeantrages, Zweifel an der Eignung7 eines Bieters begründen. Erneut ist nicht nachvollziehbar, warum es unterlassen wurde, sich an der Regelung des § 31 UVgO zu orientieren und § 16b VOB/A wie folgt zu formulieren:

(1) Der Auftraggeber überprüft die Berechtigung der Bewerber oder Bieter zur Teilnahme am Wettbewerb anhand der nach § 6a VOB/A festgelegten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6f EU und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.

(2) In der Öffentlichen Ausschreibung kann die Prüfung der Angebote vor der Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Wettbewerb nach Absatz 1 erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die anschließende Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Wettbewerb unparteiisch und transparent erfolgt.

(3) Bieter sind auch dann auszuschließen, wenn nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Umstände eintreten, die zum Verlust der Teilnahme am Wettbewerb führen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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